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Verlängerung und Verschärfung des Lockdown

Bereich Handwerk

Änderungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung und neue Quarantäne-Verordnung

Welche Tätigkeiten sind weiterhin erlaubt/ nicht erlaubt?



• Für die handwerklichen Tätigkeiten im Bau- und Ausbau, im Nahrungsmittelhandwerk, bei Kfz- und Fahrradwerkstätten und Reparaturwerkstätten für Elektrogeräte und Tankstellen kann weiterhin gearbeitet werden – natürlich nur unter Einhaltung der Abstandsgebote und Hygieneregelungen.
• Im Bereich der Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bleibt es zunächst bis zum 31.1.2021 bei der Schließung vgl. § 10 I Nr. 9 der aktuellen CoronaVerordnung.
• Weiterhin arbeiten dürfen hingegen die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik ( § 10 I Nr.9), Optiker- und Hörgeräteakustiker. Coronaverordnung ab 10.01.2021

Wie ist es mit Verkaufsstellen im Kfz-Handwerk, Elektrofachhandel, Sanitärfachhandel, Fliesenhandel etc.?



• Diese Verkaufsstellen sind weiterhin für den Kundenverkehr und Besuche zu schließen, § 10 Absatz 1b).
Was ist, wenn die Werkstätten für die zulässigen Handwerksleistungen (Reparaturen von Kfz, Uhren etc., Steinmetzarbeiten) in einem Gebäude liegen mit Verkaufsflächen (Autohäuser, Goldschmiedeläden, Uhrmachergeschäft, Elektrohandel)? Dürfen „Kunden“ noch in den Laden?
• Hier gilt das Gleiche wie bereits im Lock-Down im Frühjahr: Die Verkaufsfläche ist zu sperren, notfalls durch Flatterband o.ä., die Kunden dürfen aber zur Werkstatt durch den Raum laufen, um die handwerkliche Leistung in Anspruch zu nehmen.



Kreishandwerkerschaft Hameln-Pyrmont
Hefe-Hof 23
31785 Hameln
Tel.: 05151 - 22055
Fax: 05151 - 45213